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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge sowie Lieferungen und Leistungen der Codipack GmbH (nachfolgend „Codipack”) im Bereich Codieren, Etikettieren, IT, Software und Mobilität, sofern Codipack nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart. Für einzelne Leistungsbereiche gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen besonderen Vertrags- oder Leistungsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Bedingungen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde”).

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Codipack stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Codipack in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis des Inhalts einer solchen Individualvereinbarung ist die Vereinbarung in Textform maßgeblich, sofern der Kunde nicht einen abweichenden Inhalt nachweist.

 
Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

(1) Die Angebote von Codipack sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn Codipack dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form überlässt, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zum Vertragsinhalt gemacht werden. Individuelle Vereinbarungen über die Beschaffenheit, die Eigenschaften oder den Leistungsumfang bleiben unberührt.

(2) Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Codipack berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Kalendertagen nach seinem Zugang bei Codipack anzunehmen.

(3) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Codipack in Textform oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande. Zur Wahrung der Textform genügt die Übermittlung per E-Mail, Fax oder Brief. Stillschweigen auf eine Bestellung stellt keine Annahme dar.

 
3 Lieferfristen, Lieferung und Lieferverzug

(1) Von Codipack angegebene Liefer- oder Leistungsfristen sind voraussichtliche Termine, es sei denn, sie wurden von Codipack ausdrücklich und in Textform als verbindlich vereinbart.

(2) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Druck- und Layoutfreigaben für Etiketten, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, etwa die Leistung vereinbarter Anzahlungen, voraus. Verzögert sich die Lieferung aufgrund einer nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Bearbeitungsfrist.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager. Die Ware wird auf Gefahr und Kosten des Kunden versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

(4) Codipack haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse z. B. Betriebsstörungen aller Art, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien oder Rohstoffe verursacht worden sind, die Codipack nicht zu vertreten hat. Codipack wird den Kunden über den Eintritt und das voraussichtliche Ende eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse Codipack die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Codipack zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist dem Kunden die Fortsetzung des Vertrags wegen der Behinderung unzumutbar, ist auch der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden im Fall des Rücktritts unverzüglich erstattet.

(5) Kommt Codipack mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, kann er eine pauschalierte Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettopreises derjenigen Teil- oder Gesamtlieferung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren, Codipack der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen Liefer- oder Leistungsverzugs, insbesondere das Recht zum Rücktritt und Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens, bleiben unberührt. Die pauschalierte Verzugsentschädigung wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

 
4 Preise, Zahlungsbedingungen und Stornierung

(1) Alle Preise von Codipack verstehen sich in Euro (EUR) als Nettopreise ab Werk bzw. Lager zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport, Versicherung, Zoll sowie gegebenenfalls anfallende Installationen, Schulungen oder Serviceleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Rechnungen von Codipack sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde ausdrücklich und in Textform ein anderes Zahlungsziel vereinbart.

(3) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch und ohne vorherige Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der ausstehende Geldbetrag mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Codipack behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zudem hat Codipack Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

(4) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von Codipack anerkannt wurden oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(5) Storniert der Kunde einen erteilten Auftrag, ohne hierzu aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung berechtigt zu sein, ist Codipack berechtigt, anstelle des konkret nachzuweisenden Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Codipack bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten.

 
5 Eigentumsvorbehalt

(1) Codipack behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware”) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Codipack aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern.

(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die Rechte von Codipack hat der Kunde Codipack unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle Informationen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Codipack erforderlich sind.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

  • Verarbeitung/Vermischung: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Codipack vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Codipack nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt Codipack das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  • Vorausabtretung: Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des neu entstandenen Produkts entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswerts der jeweils weiterveräußerten Vorbehaltsware an Codipack ab. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder mit anderen Gegenständen verbunden, gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils von Codipack an der neu entstandenen Sache. Codipack nimmt die Abtretung an.
  • Einziehungsermächtigung: Der Kunde bleibt neben Codipack zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Codipack verpflichtet sich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde. Codipack ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu widerrufen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Codipack nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die gesetzlichen Ausnahmen vom Erfordernis einer Fristsetzung bleiben unberührt. Die Transportkosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der für Codipack bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist Codipack auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl von Codipack freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert zur Sicherung der Forderungen nicht erforderlich ist.

 
6 Mängelansprüche

(1) Voraussetzung für Mängelansprüche des Kunden ist die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen müssen Codipack innerhalb von acht Kalendertagen nach Lieferung der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von acht Kalendertagen nach ihrer Entdeckung, in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels angezeigt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Codipack ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Das Eigentum an den ersetzten Teilen geht mit der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung auf Codipack über.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von Codipack unberechtigt verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist durchgeführt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem nur unerheblichen Mangel.

(4) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für Rückgriffsansprüche nach § 479 BGB, für Ansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von Codipack und für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die zwingenden gesetzlichen Verjährungsvorschriften bleiben im Übrigen unberührt.

(5) Sonderregelungen für Verbrauchsmaterialien und Etiketten:

a) Mengenabweichungen: Bei der Fertigung von kundenindividuellen Etiketten sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Eine solche Abweichung berechtigt den Kunden weder zur Zurückweisung der Lieferung noch zur Nachforderung der Fehlmenge. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge zum vereinbarten Stückpreis.

b) Druck- und Layoutfreigabe: Mit der Erteilung der Druck- oder Layoutfreigabe, insbesondere durch ein „Gut zum Druck”, eine digitale Freigabe oder eine Musterfreigabe, bestätigt der Kunde die darin enthaltene Gestaltung und die bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Angaben. Codipack haftet nicht für Fehler oder Auslassungen, die bereits im freigegebenen Proof, Muster oder Entwurf enthalten, für den Kunden erkennbar waren und von Codipack entsprechend der Freigabe umgesetzt wurden. Dies gilt nicht für Abweichungen, Übertragungsfehler oder sonstige Mängel, die erst bei der Herstellung oder Verarbeitung durch Codipack entstehen.

c) Produktionsmittel: Satzvorlagen, Klischees, Filme, Zeichnungen, Stanzformen und sonstige zur Herstellung der Etiketten verwendete Produktionsmittel bleiben Eigentum von Codipack, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Rechte des Kunden an von ihm bereitgestellten Inhalten sowie die zur vertragsgemäßen Nutzung der gelieferten Etiketten erforderlichen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

d) Abrufaufträge: Bei Bestellungen auf Abruf wird in der Auftragsbestätigung ein verbindlicher Abrufplan mit den jeweiligen Abrufmengen und Abrufterminen festgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, die dort vorgesehenen Teilmengen innerhalb der vereinbarten Fristen abzurufen und abzunehmen. Ruft der Kunde eine Teilmenge nicht fristgerecht ab, kann Codipack dem Kunden in Textform eine angemessene Nachfrist zur Erklärung des Abrufs und zur Abnahme der betreffenden Teilmenge setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Codipack berechtigt, die bereits hergestellte oder eigens für den Kunden beschaffte Teilmenge auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder dem Kunden zur Abnahme bereitzustellen. Der Abruf der verbleibenden Gesamtmenge muss spätestens sechs Monate nach dem Datum der ersten Auftragsbestätigung erfolgen. Ruft der Kunde die verbleibende Menge bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ab, kann Codipack eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Codipack berechtigt, die verbleibende, bereits hergestellte oder kundenspezifisch beschaffte Menge abzurechnen. Die gesetzlichen Rechte von Codipack wegen Annahme- oder Schuldnerverzugs bleiben unberührt.

 
7 Haftungsbeschränkung

(1) Codipack haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Codipack oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Codipack beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet Codipack unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Codipack.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von Codipack auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Haftung für untypische und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit solche Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht darstellen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(6) Soweit die Haftung von Codipack nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Codipack.

 
8 Datenschutz

(1) Codipack verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Codipack verarbeitet personenbezogene Daten insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der laufenden Geschäftsbeziehung. Eine Übermittlung an von Codipack beauftragte Dienstleister, insbesondere Transport-, Logistik- und IT-Dienstleister, erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine andere datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht.

 
9 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Codipack ist der Ort derjenigen Niederlassung von Codipack, die den Vertrag abschließt oder die jeweilige Lieferung oder Leistung erbringt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der vertragsschließenden Codipack-Niederlassung. Codipack ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 306 BGB.